Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 415
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 04.10.2022 – 15 ZB 22.30627Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2014 – 10 A 11170/13Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 07.03.2008 – A 5 K 4041/07Zitiert von 1
- VG Schleswig, 29.09.2023 – 4 A 127/20Zitiert von 1
- BVerwG, 24.03.2015 – 1 B 6/15Zustellungszeitpunkt bei ÜbergabeeinschreibenZitiert von 6
- OVG NRW, 28.02.2024 – 5 A 258/23.AZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 24.06.2026 – 25 W (pat) 586/23
- BPatG, 23.03.2026 – 14 W (pat) 7/25
- VG Düsseldorf, 20.03.2026 – 16 L 788/26.A
415 Entscheidungen zu § 4 VwZG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VwZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/4#abs-1 (1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/4#abs-2 (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.